AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)

GLOBAL, Schuckertstr. 28, 48153 Münster

§ 1 Geltung

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (fortan kurz: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen GLOBAL und ihren KUNDEN, die Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  2. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von GLOBAL erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die GLOBAL mit ihren KUNDEN über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den KUNDEN, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  3. Geschäftsbedingungen des KUNDEN oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn GLOBAL ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn GLOBAL auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des KUNDEN oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  4. Die AGB gelten auch dann, wenn GLOBAL in Kenntnis entgegenstehender oder von deren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des KUNDEN die Lieferung an den KUNDEN vorbehaltslos ausführt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote von GLOBAL sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann GLOBAL innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen GLOBAL und KUNDEN ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser Kaufvertrag und diese AGB geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von GLOBAL vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Handlungsbevollmächtigten sind die Mitarbeiter von GLOBAL nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
  4. Angaben von GLOBAL zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. Bsp. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Farb-, Form- und Austattungsabweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  5. GLOBAL behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen und Preislisten sowie dem KUNDEN zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der KUNDE darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von GLOBAL weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von GLOBAL diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO oder US $ ab Werk einschließlich Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Exportlieferungen werden Zoll, sämtliche Gebühren, Kosten für Banküberweisungen, Transportversicherung und anderer öffentlicher Abgaben vom KUNDEN übernommen.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, liefert GLOBAL nur gegen Vorkasse oder per Nachnahme. GLOBAL behält sich das Recht vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen. Ist Lieferung auf Rechnung vereinbart, sind die Rechnungsbeträge von GLOBAL innerhalb von drei Tagen ohne Abzug von Skonto nach Zusendung der Ware und Zugang der Rechnung beim KUNDEN zur Zahlung fällig.
  3. Leistet der KUNDE bei Fälligkeit nicht die ausstehenden Beträge so sind diese ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des KUNDEN oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. GLOBAL ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des KUNDEN wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von GLOBAL durch den KUNDEN aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
  2. Von GLOBAL in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. GLOBAL kann - unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des KUNDEN - vom KUNDEN eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der KUNDE seinen vertraglichen Verpflichtungen GLOBAL gegenüber nicht nachkommt. Dies bezieht sich auch auf die Klärung aller technischen Fragen.
  4. GLOBAL haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten ) verursacht worden sind, die GLOBAL nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse GLOBAL die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist GLOBAL zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem KUNDEN infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber GLOBAL vom Vertrag zurücktreten.
  5. GLOBAL ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    1. die Teillieferung für den KUNDEN im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    2. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    3. dem KUNDEN hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, GLOBAL erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  6. Gerät GLOBAL mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von GLOBAL auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
  7. Kommt der KUNDE in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist GLOBAL berechtigt, den hier insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von GLOBAL, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von GLOBAL.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den KUNDEN über; dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder GLOBAL noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim KUNDEN liegt, geht die Gefahr von dem Tag an über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und GLOBAL dies dem KUNDEN angezeigt hat.
  4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der KUNDE. Bei Lagerung durch GLOBAL betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
  5. Die Sendung wird im Regelfall von GLOBAL auf Kosten des KUNDEN gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Der KUNDE ist berechtigt durch gesonderte zu unterzeichnende Verzichtserklärung (sogenannte “Bestätigung Verzichtskunde zur Speditionsversicherung”) auf den Abschluss dieser Versicherungen zu verzichten (sogenannter “Verzichtskunde”); Verzichtskunden tragen dann das Risiko von Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden usw. selbst.
  6. Beim Download und beim Versand von Daten via Internet geht die Gefahr des Untergangs und der Veränderung der Daten mit Überschreiten der Netzwerkschnittstelle auf den KUNDEN über.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel, Haftungsausschluss

  1. Ist die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet, kann der KUNDE von GLOBAL zunächst die Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware verlangen; ist der KUNDE Unternehmer, kann GLOBAL zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. GLOBAL kann die vom KUNDEN gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
  2. Falls die Nacherfüllung gemäß § 6 (1) fehlschlägt oder dem KUNDEN unzumutbar ist oder GLOBAL die Nacherfüllung verweigert, ist der KUNDE jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Für Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen des § 7 dieser AGB.
  3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware an den KUNDEN und beträgt zwölf Monate.
  4. Der KUNDE hat die Ware unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als vom KUNDEN genehmigt, wenn ein Mangel GLOBAL nicht im Falle von offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung oder sonst innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird.
  5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von GLOBAL, kann der KUNDE unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  6. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die GLOBAL aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird GLOBAL nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des KUNDEN geltend machen oder an den KUNDEN abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen GLOBAL bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Im Falle der Abtretung der Gewährleistungsansprüche an den KUNDEN, ist die Haftung von GLOBAL ausgeschlossen, wenn der KUNDE den Rechtsstreit mangelhaft geführt hat oder Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm bekannt waren oder bekannt hätten sein können, von dem KUNDEN absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht wurden. Rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren sind sowohl für GLOBAL als auch den KUNDEN im Innenverhältnis bindend; gerichtliche oder außergerichtlich Vergleiche bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GLOBAL. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des KUNDEN gegen GLOBAL gehemmt.
  7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der KUNDE ohne Zustimmung von GLOBAL den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der KUNDE die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  8. Eine im Einzelfall mit dem KUNDEN vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 7 Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens

  1. Die Haftung von GLOBAL auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
  2. GLOBAL haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem KUNDEN die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des KUNDEN oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit GLOBAL gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die GLOBAL bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von GLOBAL für Personen- und Sachschaden auf einen Betrag von EUR 3.000.000,00 je Schadensfall (jedoch höchstens das 2-fache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres) und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 500.000,00 je Schadensfall (jedoch höchstens das 2-fache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres)beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von GLOBAL.
  6. Soweit GLOBAL technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung von GLOBAL wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Der KUNDE stellt GLOBAL von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die auf jedwede Form des Verschuldens des KUNDEN, deren Angestellten oder sonst vom KUNDEN Beauftragten zurückgehen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von GLOBAL gegen KUNDEN aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
  2. Die von GLOBAL an den KUNDEN gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von GLOBAL. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
  3. Der KUNDE verwahrt und versichert die Vorbehaltsware unentgeltlich für GLOBAL.
  4. Der KUNDE ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom KUNDEN verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von GLOBAL als Hersteller erfolgt und GLOBAL unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei GLOBAL eintreten sollte, überträgt der KUNDE bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o.g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an GLOBAL. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so behält GLOBAL anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der KUNDE bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum von GLOBAL an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an GLOBAL ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. Bsp. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. GLOBAL ermächtigt den KUNDEN widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. GLOBAL darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der KUNDE sie unverzüglich auf das Eigentum von GLOBAL hinweisen und GLOBAL hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, GLOBAL die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der KUNDE gegenüber GLOBAL.
  8. GLOBAL wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
  9. Tritt GLOBAL bei vertragswidrigem Verhalten des KUNDEN - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Datenschutz

Der KUNDE nimmt davon Kenntnis, dass GLOBAL Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Spediteuren, Frachtführern, etc.) zu übermitteln.

§ 10 Anwendbares Recht - Gerichtsstand

  1. Die zwischen GLOBAL und dem KUNDEN bestehenden Rechtsverhältnisse, insbesondere der zwischen ihnen geschlossene Kaufvertrag, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens.
  2. Ist der KUNDE mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Kaufmann i.S.d. § 1 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte, die für den Sitz von GLOBAL in Münster, Bundesrepublik Deutschland, zuständig sind, für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. Für KUNDEN mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt folgendes: Solche KUNDEN müssen gegen GLOBAL erhobene Klagen ausschließlich an dem in § 10 Abs. 2 Satz 1 dieser AGB bestimmten Gerichte erheben; GLOBAL bleibt es hingegen unbenommen, Klagen gegen KUNDEN mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland an deren Sitz dort oder in Münster, Bundesrepublik Deutschland, zu erheben.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Kaufvertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Kaufvertrages oder dieser AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die GLOBAL und der KUNDE mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Kaufvertrag oder diese AGB als lückenhaft erweisen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Sollten der Vertrag oder diese AGB als Gefälligkeit von GLOBAL für KUNDEN in andere Sprachen als die deutsche Sprache übersetzt worden sein und sich bei der Übersetzung zu dem deutschen Vertrag oder den deutschen AGB bei der Auslegung Widersprüche ergeben, gilt der in deutscher Sprache abgefasste Vertrag und gelten die in deutscher Sprache abgefassten AGB ausschließlich.

- Stand: 18.06.2012 -